Verkaufsbedingungen
(Lieferungs- und Zahlungsbedingungen)
Stand 2. Mai 2002
I.Geltung
1. Wir liefern ausschließlich
zu den nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten
für alle unsere Lieferungen soweit nicht ausdrücklich Abweichendes
vereinbart wird.
2. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn Ihre
Geltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Bezugnahme des
Bestellers
auf seine Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
3. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für etwa
später abgeschlossene Geschäfte zwischen uns und dem Besteller,
selbst, wenn
im Einzelfall auf diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht ausdrücklich
Bezug genommen worden ist.
II. Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zwischenverkauf der Sorten
und Mengen, die wir als vorrätig angeben, behalten wir uns ausdrücklich
vor.
2. Unsere Außendienst-Fachberater haben keine Abschlussvollmacht.
Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von der
Hauptverwaltung schriftlich oder fernschriftlich bestätigt sind;
als Bestätigung gilt insbesondere der Zugang von Lieferschein/Auftrags-
Bestätigung beim Besteller.
3. Mündliche Nebenabreden, Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
III. Preise
1. Die Preise verstehen sich netto ab Werk; sie enthalten die gesetzliche
Mehrwertsteuer nur, wenn diese gesondert ausgewiesen ist.
2. Nebenkosten wie Verpackung, Transport- und Versicherungskosten sind
in den Preisen nicht enthalten.
3. Wir berechnen Fracht und Verpackung anteilig.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind wie folgt zahlbar innerhalb von 8 Tagen mit
2% Skonto oder innerhalb von 20 Tagen netto, jeweils nach Rechnungsausstellung.
2. Im Zeitpunkt der Nettofälligkeit gemäß vorstehender
Ziffer (1.) tritt ohne Mahnung Zahlungsverzug ein.
3. Im Falle des Zahlungsverzugs berechnen wir Mahngebühren.
4. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber;
die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
5. Eine fällige Forderung ist vom Besteller gemäß den
gesetzlichen Verzugsvorschriften zu verzinsen. Ist eine Zahlung gestundet,
so gilt das gleiche für die Zeit der Stundung. Im Falle des Vorzugs
des Bestellers bleibt
die Geltendmachung des weiteren Vorzugsschadens vorbehalten.
6. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus einem der bestehenden Verträge
länger als 15 Tage in Rückstand geraten oder hat er seine
Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner
Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden unsere Forderungen
aus sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Besteller sofort
zu Zahlung fällig; Stundungen oder Zahlungsaufschübe –
auch von Annahme von Akzeptenenden.
V. Lieferzeit
1. Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur annähernd;
sie sind für uns unverbindlich. Ist eine bestimmte Lieferfrist
vereinbart, so beginnt sie an dem Tag, an dem zwischen dem Besteller
und uns eine Übereinstimmung
über sämtliche Einzelheiten der Ausführung und alle Bedingungen
des Geschäftes vorliegt.
2. Liefertermine und Lieferfristen – auch fest vereinbarte –
gelten stets nur vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
unseres Willens oder des Willens unserer Unterlieferanten liegen, wie
z. B. Streik, Betriebsstörung, Schwierigkeiten in der Beschaffung
des Materials, Störungen im Transportwesen sowie das Fehlen behördlicher
oder sonstiger für die Ausführung von Lieferungen erforderlicher
Genehmigungen Dritter und
Ähnlicher Ereignisse. Während der Dauer der Einwirkung eines
dieser Ereignisse, sowie während einer angemessenen Frist nach
dem Ende der Einwirkung können wir weder in Verzug geraten, noch
uns im Verzug befinden.
3. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der vorstehenden Ziffer
(2.) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich
verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, steht uns
das Recht zu,
vom Vertrag zurückzutreten. Dem Besteller stehen in diesem Fall
nur Rückgewähransprüche zu; darüber hinausgehende
Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
4. Die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Besteller für die Ausführung der
Bestellung zu liefernden Unterlagen und die Erfüllung der Vertragspflichten
des Bestellers,
insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, oder veranlasst
der Besteller nach Vertragsschluß Änderungen oder Abweichungen
der bestellten
Ware, so werden die Lieferfristen oder Liefertermine angemessen verlängert.
5. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
6. Kommen wir mit der Leistung in Verzug, so kann der Besteller vom
Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine für die Lieferung angemessene
Nachfrist setzt und wir die Frist fruchtlos verstreichen lassen. Weitergehende
An-
sprüche wegen Verzugs, insbesondere Schadenersatzansprüche
sind ausgeschlossen, soweit wir den Verzug nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt haben.
VI. Gefahrtragung
1. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers,
die gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
2. Falls der Besteller keine besonderen Versandvorschriften erteilt
hat, wird die Versendung auf dem nach unserm Ermessen besten Weg bewirkt.
Wir sind nicht verpflichtet, die Ware gegen Transportschäden zu
versichern. Wenn der Versand oder die Zustellung infolge des Verhaltens
des Bestellers verzögert wird, geht vom Tag der Versandbereitschaft
an die Gefahr auf den Besteller über.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis
zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung, einschließlich aller Nebenforderungen
und bis zu Einlösung der dazu her gegebenen Wechsel und Schecks
vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung
entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
unserer Waren mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch
entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu
dem Wert des anderen Materials. Die Besitzübergabe wird dadurch
ersetzt, dass der Besteller für uns die Ware unentgeltlich mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt.
2. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte
zustehen, tritt der Besteller schon jetzt – gegebenenfalls in
Höhe unseres Miteigentumsanteils an der verkauften Ware –
zur Sicherung an uns ab.
3. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware von dritter Seite
gepfändet, so hat der Besteller uns sofort unter Beifügung
einer Ablichtung des Pfändungsprotokoll zu benachrichtigen.
4. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherungen auf Verlangen des
Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der
Wert der Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
VIII. Haftung für Mangel der Lieferung
1. Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt:
a) Der Liefergegenstand ist unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern
oder neu zu liefern, wenn er infolge eines nachweisbar vor dem Gefahrübergang
neu liegenden Umstandes unbrauchbar oder in seiner Brauchbarkeit beeinträchtigt
wird. Für die Ersatzstücke und die Nachbesserung wird in gleicher
Weise Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand. Erfolgt
eine Nachbesserung oder Neulieferung nicht innerhalb angemessener Frist,
ist der Besteller zur Wandlung oder Minderung berechtigt.
b) Weist die Ware ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften nicht
auf so kann der Besteller anstelle der unter Absatz a) genannten Gewährleistungsrechte
Schadenersatz verlangen. Für Mangelfolgeschäden haften wir
nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insofern
die Zusicherung nicht ausdrücklich vor Mangelfolgeschäden
schützen sollte.
c) Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die
durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendungshinweise entstehen. Wir sind von jeglicher Haftung frei,
wenn der Besteller Änderungen am Liefergegenstand eigenmächtig
vorgenommen oder veranlasst hat.
2. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere solche
auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, bestehen nicht; ausgeschlossen sind auch Schadenersatzansprüche
aus positiver Vertragsverletzung, die unmittelbar oder mittelbar auf
Mängel oder Eigenschaften des Liefergegenstands beruhen; ausgeschlossen
sind ferner auch Schadensersatzänsprüche aus Verschulden beim
Vertragsabschluß. Dies gilt nicht, wenn und soweit wir unsere
vertraglichen oder vorvertraglichen Verpflichtungen vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzt haben.
IX. Sonstige Rechte des Bestellers – Schadensersatzansprüche
-
Rücktritt vom Vertrag
1. Haben sich die bei Vertragsabschluß gegebenen oder uns ohne
grobe Fahrlässigkeit als gegeben angenommenen sachlichen Voraussetzungen
für die Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Bedingungen
zur Beschaffung des Liefergegenstands so wesentlich geändert, dass
dies wirtschaftlich nachweisbar einer Unmöglichkeit der Leistung
nahe kommt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche
des Bestellers sind ausgeschlossen.
2. Im übrigen gelten im Falle der nachträglichen Unmöglichkeit
die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei einer
von uns nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldeten
Unmöglichkeit dem Besteller lediglich das Rücktrittsrecht
zusteht.
3. Soweit in diesen Zahlungs- und Lieferbedingungen Rechte und Ansprüche
des Bestellers nicht ausdrücklich genannt werden, sind sie im gesetzlich
zulässigen Umfang ausgeschlossen; danach ist der Besteller insbesondere
nicht berechtigt, über die in den vorstehenden Bedingungen ausdrücklich
genannten Fälle hinaus vom Vertrag zurückzutreten oder den
Vertrag zu kündigen. Dies gilt auch dann, wenn wir uns dem Besteller
gegenüber zur Herstellung und Lieferung nicht vertretbarer Waren
verpflichtet haben. Ausgeschlossen sind ferner sämtliche Schadensersatzansprüche
wegen Unmöglichkeit, Verzug oder unerlaubter Handlung, positiver
Vertragsverletzung, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen.
X. Übertragbarkeit der Rechte
Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag oder teilweise auf
Dritte. Nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen.
XI. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegen unsere Forderungen ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder
die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur zulässig,
wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
ist.
XII. Schlußbestimmungen
1. Gerichtsstand ist Balingen soweit der Besteller Kaufmann ist. Wir
sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung der einheitlichen
Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
richtig sein, oder werden so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hierdurch nicht berührt.